HINWEISE:
Folgende Leistungen sind ab 17. Februar 2022 aufgehoben:
- Entschädigung infolge Ausfall der Fremdbetreuung
- Entschädigung infolge Veranstaltungsverbot
- Entschädigung infolge Betriebsschliessung
- Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Allgemeinen
Ab diesem Datum kann kein Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall infolge Betriebsschliessung, Veranstaltungsverbot, eingeschränkter Erwerbstätigkeit oder ausgefallener Fremdbetreuung mehr geltend gemacht werden.
Rückwirkende Anmeldungen für diese Leistungen können neu spätestens bis zum 31. Mai 2022 geltend gemacht werden.
Ausnahmen
- Besonders gefährdete Personen haben bis zum 31. März 2022 weiterhin Anspruch auf die Entschädigung.
- Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und Selbstständigerwerbende (sowie deren mitarbeitende Ehegatten und eingetragene Partner/Partnerinnen), die im Veranstaltungsbereich tätig sind und eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit erfahren, haben bis 30. Juni 2022 Anspruch auf die Entschädigung.
Übersicht Fristen
Grund für den Erwerbsausfall |
Ende des
Anspruchs |
Geltend zu
machen bis
|
Quarantäne |
02.02.2022 |
31.05.2022 |
Ausfall Fremdbetreuung |
16.02.2022 |
31.05.2022 |
Veranstaltungsverbot |
16.02.2022 |
31.05.2022 |
Betriebsschliessung |
16.02.2022 |
31.05.2022 |
Erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit
im Allgemeinen |
16.02.2022 |
31.05.2022 |
Besonders gefährdete Personen |
31.03.2022 |
30.06.2022 |
Erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit
im Veranstaltungsbereich |
30.06.2022 |
30.09.2022 |