International

Definitives Verlassen der Schweiz

Freizügigkeitsleistungen können grundsätzlich nicht auf ein ausländisches Sozialversicherungssystem übertragen werden, d.h. sie können auf Antrag des/r Versicherten vollständig bar ausbezahlt werden. Sofern aber die Ausreise in ein EU/EFTA-Land erfolgt, muss die Freizügigkeitsleistung nach BVG (obligatorischer Teil des Altersguthabens) grundsätzlich auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice in der Schweiz übertragen werden. Der überobligatorische Teil des Altersguthabens kann Ihnen bar ausgezahlt werden. Sofern Sie als Versicherte/r der obligatorischen Versicherung im EU/EFTA-Land nicht unterstellt sind, kann auch die Barauszahlung des obligatorischen Teils erfolgen. Entsprechende Informationen und Antragsformulare finden Sie auf der Website der Verbindungsstelle des Sicherheitsfonds BVG.

 

Bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung wird die Quellensteuer erhoben. Sofern die Schweiz mit dem betreffenden Land ein Doppelbesteuerungsabkommen aufweist, kann die Quellensteuer zurückgefordert werden, sofern die Barauszahlung in dem betreffenden Land besteuert wurde. Das entsprechende Formular wird Ihnen mit der Austrittsabrechnung zugestellt.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG freiwillig in der schweizerischen beruflichen Vorsorge weiterversichern lassen.

 

Informationen zur Versicherungssituation in der AHV finden Sie bei unserer Ausgleichskasse im Thema International.

 

 

 

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