Internationale Differenzzulagen

Wird das Kind im Ausland geboren, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Geburts- und Adoptionszulagen.

 

  • Beispiel:
    Ein Grenzgänger wohnt in Frankreich und arbeitet in Genf. Es besteht kein Anspruch auf Geburtszulagen, hingegen besteht allenfalls ein Anspruch auf Kinderzulagen im Kanton Genf.

 

Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder, welche im Ausland leben, können grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen dies vorsieht.
 

Staatsangehörige der Schweiz, der EU und der EFTA, welche in der Schweiz arbeiten und deren Kinder in einem EU- oder EFTA-Staat wohnen, haben denselben Anspruch auf Familienzulagen wie diejenigen Eltern, deren Kinder in der Schweiz wohnen. Wenn einer der beiden Elternteile einen Anspruch auf Familienzulagen in demjenigen Land geltend machen kann, in welchem sein Kind lebt, dann besteht in erster Linie Anspruch auf diese Familienzulage. Sofern die schweizerische Leistung höher ausfällt als die ausländische Familienzulage, wird die Differenz durch unsere Familienausgleichskasse ausgerichtet.

 

 

Zulagen für Kinder im Ausland werden grundsätzlich nur rückwirkend ausgerichtet. Für die Auszahlung der Zulagen benötigen wir eine Bestätigung der zuständigen Amtsstelle des Wohnsitzlandes des Kindes.

 

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