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Lexikon

Ausbildungszulagen

Ausbildungszulagen werden ab dem Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind nach der obligatorischen Schulausbildung eine Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem folgenden Monat, nach dem das Kind 15 Jahre alt geworden ist. Die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es 25 Jahre alt geworden ist.

 

Behindertenzulagen

Kinder, die aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit ausüben können, erhalten anschliessend an die Kinderzulagen, längstens jedoch bis zum 20. Altersjahr, Behindertenzulagen.

 

Geburts- und Adoptionszulagen

Geburts- und Adoptionszulagen sind einmalige Zulagen, die bei Geburt bzw. Adoption eines Kindes gewährt werden. Diese sind kantonal geregelt. Die jeweiligen Zulagen sind in unserem Merkblatt Zusammenstellung der Kinder- und Geburtszulagen PROMEA ersichtlich.

 

Kinderzulagen

Kinderzulagen werden ab dem 1. des Monats, in dem das Kind auf die Welt kommt, bis einschliesslich dem Monat, in dem das Kind das 16. Altersjahr erreicht, ausgerichtet. Voraussetzung für die Ausrichtung durch die PROMEA Familienausgleichskasse ist ein Anstellungsverhältnis bei einem unserer Mitglieder oder der Anschluss als Selbständigerwerbende/r oder Nichterwerbstätige/r an unsere Kasse.

 

Merkblätter
Zusammenstellung der Familienzulagen PROMEA 2024 (Familienzulagen) de fr it