Zusatzleistungen LGAV AM Suisse

Lohnnachgenuss bei Tod

Nach LGAV AM Suisse ist der/die Arbeitgeber/in verpflichtet, nach dem Tod des/r Arbeitnehmenden den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate zu entrichten, sofern der/die Arbeitnehmer/in den Ehegatten oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat. Diese Lohnzahlungen können bei der PROMEA Familienausgleichskasse geltend gemacht werden. Für die Rückvergütung des Lohnnachgenusses im Todesfall muss der PROMEA Familienausgleichskasse ein Gesuch zusammen mit dem Todesschein, der Angabe der Dienstjahre, des letzten Monatslohnes (inkl. Anteil am 13. Monatslohn) und des Zivilstandes der verstorbenen Person eingereicht werden. Aufgrund dieser Unterlagen prüft die Familienausgleichskasse den Anspruch und teilt diesen dem/der Arbeitgeber/in schriftlich mit. Die Gutschrift erfolgt auf der nächsten Abrechnung. Diese Leistungen unterstehen nicht der AHV/IV/EO-Beitragspflicht.

 
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