Im Todesfall

Ehegatten- und Waisenrenten

Stirbt eine versicherte Person, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente. Dies unabhängig davon, wie lange die Ehe gedauert hat oder wie alt der anspruchsberechtigte Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person ist. Ist der überlebende Ehegatte jedoch mehr als 10 Jahre jünger als die versicherte Person, wird die Ehegattenrente gekürzt. Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.


Der Anspruch auf eine Waisenrente entsteht für Kinder, welche das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben oder sich noch in Ausbildung befinden. Der Anspruch auf eine Waisenrente besteht grundsätzlich längstens bis zum 25. Altersjahr.
 
Die Höhe der Ehegatten- und Waisenrenten sind im Vorsorgeplan festgelegt.

 

Eheähnliche Partnerschaft (Konkubinat)

Sofern die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind, hat der/die überlebende Konkubinatspartner/in (auch unter gleichem Geschlecht) Anspruch auf eine Konkubinatspartnerrente. Zum Zeitpunkt des Todes muss eine Lebenspartnerrente versichert sein und eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft vorliegen.

Diese liegt dann vor, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versicherten beide Lebenspartner unverheiratet, nicht eingetragene Partner und nicht miteinander verwandt sind sowie

  • entweder in den letzten fünf Jahren ununterbrochen im gleichen Haushalt lebten,
  • oder der hinterbliebene Lebenspartner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.

Kein Anspruch auf die Lebenspartnerrente besteht, wenn der überlebende Lebenspartner bereits eine Ehegatten- oder eine Lebenspartnerrente von einer in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtung bezieht.

 

Das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Lebenspartnerschaft ist mittels einer schriftlichen, von beiden Lebenspartnern unterzeichneten, Bestätigung festzuhalten und zu Lebzeiten der versicherten Person der Pensionskasse zu melden.

 

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen unsere zuständigen Sachbearbeitenden gerne zur Verfügung.

 

 

Todesfallkapital

Ist gemäss Vorsorgeplan ein Todesfallkapital versichert, so wird dieses fällig, wenn die aktive oder invalide versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters stirbt. Anspruch auf das volle Todesfallkapital haben:

  1. der überlebende Ehegatte, bei dessen Fehlen
  2. die rentenberechtigten Kinder, bei deren Fehlen
  3. die natürlichen Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat. Das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Lebensgemeinschaft ist mittels einer schriftlichen, von beiden Lebenspartnern unterzeichneten Bestätigung festzuhalten und zu Lebzeiten der versicherten Person der Pensionskasse zu melden. Keinen Anspruch auf das Todesfallkapital haben Personen, die bereits eine Ehegatten- oder eine Lebenspartnerrente aus einer in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtung beziehen, bei deren Fehlen
  4. die Kinder der versicherten Person, welche nicht rentenberechtigt sind, bei deren Fehlen
  5. die Eltern der versicherten Person,
  6. bei deren Fehlen die Geschwister der versicherten Person    
  7. bei Fehlen der oben genannten Anspruchsberechtigten geht das halbe Todesfallkapital an die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.
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