Bezieht die bezugsberechtigte Person einen unbezahlten Urlaub, so werden die Familienzulagen nach Antritt des Urlaubs noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet, sofern
der Jahreslohn im Minimum immer noch CHF 7 170 beträgt und
die Arbeit nach dem Ende des unbezahlten Urlaubs beim/bei der gleichen Arbeitgeber/in wieder aufgenommen wird.
Diese Regelung gilt auch, wenn Frauen ihren Mutterschaftsurlaub mittels unbezahlten Urlaubs verlängern.