Adoptionsentschädigung
Adoptionsentschädigung
Erwerbstätige Eltern, die ein weniger als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen, haben ab dem 1. Januar 2023 Anspruch auf einen zweiwöchigen bezahlten Adoptionsurlaub.
Der Lohnausfall während dieser Zeit wird – wie beim Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub – über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert. Die Entschädigung für den Verdienstausfall während dieser Zeit wird als Adoptionsentschädigung bezeichnet.
Anders als der Mutterschaftsurlaub beginnt der Adoptionsurlaub nicht zwingend mit dem Tag der Adoption des Kindes, sondern darf innerhalb des ersten Jahres nach der Adoption und entweder am Stück (inkl. Wochenende) oder tageweise (10 Tage) bezogen werden. Es werden maximal 14 Taggelder ausbezahlt (10 Tage + 2 Wochenenden).
Wie beim Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub beträgt die Entschädigung 80 % des ausfallenden Lohnes, höchstens aber CHF 196 pro Tag. Die Adoptionsentschädigung ist der AHV/IV/EO-Beitragspflicht unterstellt, die entsprechenden Abzüge werden bei direkter Auszahlung an den Elternteil vor der Auszahlung vorgenommen.
Die Adoptiveltern können wählen, wer von ihnen den Urlaub in Anspruch nimmt. Sie können den Urlaub auch untereinander aufteilen, ihn aber nicht gleichzeitig beziehen. Eine Anmeldung beider Adoptivelternteile ist nur notwendig, wenn der Adoptionsurlaub aufgeteilt wurde.
Voraussetzungen
Um Anspruch auf den zweiwöchigen Urlaub zu haben, müssen die Adoptiveltern zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes angestellt oder selbstständigerwerbend sein. Die Adoptiveltern müssen in den neun Monaten unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes bei der AHV versichert gewesen sein und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Das Adoptivkind darf nicht älter als vier Jahre sein. Für Eltern, die das Kind der Partnerin oder des Partners (Stiefkinder) adoptieren ist kein entschädigter Urlaub vorgesehen.
Anmeldung und Auszahlung
Weitere Information
Weitere Information zur Adoptionsentschädigung sowie alle notwendigen Formulare finden Sie auf der Website der zuständigen Kasse, der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK Nr. 26).