GRÜNDERVERBÄNDE DER AUSGLEICHSKASSE

Die Gründung der PROMEA Ausgleichskasse geht in das Jahr 1948 zurück. Am 1. Januar 1948 wurde das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in Kraft gesetzt. Für die Organisation der AHV wurde eine dezentrale Durchführung gewählt. Aus den Wehrmannskassen aus dem zweiten Weltkrieg entstanden die heutigen Ausgleichskassen. So auch die damalige Ausgleichskasse Metall. Im Zuge von mehreren Fusionen mit anderen Verbandsausgleichskassen änderte die Ausgleichskasse Metall im Jahre 1996 ihren Namen zur heutigen PROMEA Ausgleichskasse.
 
 

DIESE GRÜNDERVERBÄNDE BILDEN HEUTE DIE TRÄGERSCHAFT DER PROMEA AUSGLEICHSKASSE:

  • AM Suisse (www.amsuisse.ch)
  • Arbeitgeberverband Schweizerischer Bindemittel-Produzenten
  • HANDELSVERBAND.swiss (www.handelsverband.swiss)
  • imagingswiss - der Fotoverband (www.imagingswiss.ch)
  • OPTIKSCHWEIZ - der Verband für Optometrie und Optik (www.optikschweiz.ch)
  • SIYU professionelle fotografie schweiz (www.siyu.ch)
  • Schweizerische Vereinigung für die Berufsbildung in der Logistik ASFL SVBL (www.svbl.ch)
  • Schweizerischer Berufsverband der Juwelenfasser SBVJ
  • Schweizerischer Grosshandelsverband der Sanitären Branche SGVSB (www.dasbad.ch)
  • Verband der Schweizerischen Edelsteinbranche VSE
  • Verband der Schweizerischen Lack- und Farbenindustrie VSLF (www.vslf.ch)
  • Verband des Schweizerischen Baumaterial-Handels VSBH (www.vsbh.ch)
  • Verband Schweizer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte VSGU (www.vsgu-ashb.ch)
  • Verband Schweizer Möbelindustrie (www.moebelschweiz.ch)
  • Verband Schweizerischer Schmuck- und Edelmetall-Lieferanten VSSEL
  • Vereinigung Mineralia

 

Grundsätzlich kann jede Firma Mitglied der PROMEA Ausgleichskasse werden, wenn sie die Mitgliedschaft eines dieser Gründerverbände besitzt bzw. erwirbt. Gemäss Art. 64 des AHV-Gesetzes sowie Art. 117 der AHV-Verordnung müssen Firmen, wenn sie einem Verband mit eigener Ausgleichskasse beitreten, auch bei dieser Verbandsausgleichskasse abrechnen. Firmen, welche Mitglied mehrerer Verbände mit eigenen Ausgleichskassen sind, haben das Wahlrecht.