UNTERBRUCH DER ERWERBSTÄTIGKEIT

Krankheit / Unfall

Ist die bezugsberechtigte Person an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Familienzulagen nach Eintritt der Arbeitsverhinderung noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet, auch wenn der gesetzliche Lohnanspruch erloschen ist. Voraussetzung dafür ist in jedem Fall der rechtmässige Anspruch auf diese Familienzulagen.

 

Nach Ablauf dieser Zeitspanne besteht nur noch Anspruch auf Familienzulagen, wenn weiterhin ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens CHF 612 pro Monat (bei Selbständigerwerbenden CHF 7 350 pro Jahr) erzielt wird. Versicherungsleistungen in Form von Kranken- oder Unfalltaggeldern stellen kein AHV-pflichtiges Einkommen dar.

 

Beispiel:

Ein Arbeitnehmender erkrankt und hat gemäss Arbeitsvertrag Anspruch auf eine Lohnzahlung zu 100 % während 720 Tagen. Nun hat der Arbeitgebende das Risiko Krankheit über seine Taggeldversicherung rückversichert und zwar ebenfalls zu 100 %. Somit besteht nach Ablauf der drei Monate kein Anspruch mehr auf Kinderzulagen.

 

Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgebende das Risiko Krankheit „nur“ zu 80 % versichert hat und er im Rahmen der Lohnfortzahlungspflicht gemäss Arbeitsvertrag noch effektiv 20 % selbst leistet. In diesem Fall besteht weiterhin Anspruch auf Kinderzulagen, sofern diese 20 % höher sind als CHF 612 pro Monat und dies der Arbeitgebende so deklariert.

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